Die §57a-Begutachtung ("Pickerl")

„Pickerl“-Überprüfung

In welchen Abständen muss mein Fahrzeug begutachtet werden?
In Österreich gilt die 3-2-1 Regelung: bei Pkw/Kombi und Anhänger bis 3,5t Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach Erstanmeldung, die zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren und dann jährlich vorgeschrieben.

Der Termin richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung. Im Zeitraum von einem Monat vor bis zu vier Kalendermonate nach dem auf der Plakette angegebenen Monat muss man die §57a-Begutachtung vornehmen lassen.

Seit Mai 2018 gilt eine verlängerte Vorfrist von 3 Monaten für folgende Fahrzeuge:

– Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
– Lkw auch unter 3,5 t hzG (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
– Omnibusse (Fahrzeugklassen M2 und M3)
– Anhänger über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4)
– Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h

Die Begutachtung muss also im gelochten Kalendermonat selbst und in den drei vorangegangenen Kalendermonaten durchgeführt werden.

Historische Fahrzeuge haben eine zweijährige und alle anderen Fahrzeuge eine jährliche Überprüfung.

Was wird überprüft?
– Ausrüstung
– Beleuchtungs- und Warneinrichtungen
– Sicherheitseinrichtungen
– Fahrgestell und Karosserie
– Reifen und Räder
– Motor
– Bremsen

Quelle: ÖAMTC