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CCVM zählt zu den TOP-Handelsbetrieben in Oberösterreich

Wir sind stolz, weiter zu den TOP-Handelsbetrieben in Oberösterreich zu zählen.

TOP-Zertifikat 2021

TOP-Vorteile

 

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Das Reifenlabel – Informationen zur Reifenkennzeichnung

Seit 1. Mai 2021 gelten neue EU-Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Straßenreifen.

Übersichtlicher gestaltete Klassifizierungen sollen den Reifenkauf erleichtern bzw. den Kunden besser über die Eigenschaften eines Reifens wie Kraftstoffeffizienz, Sicherheit und Geräuschpegel informieren. Ein neues Piktogramm zeigt auch die Eignung für Schnee- und Eisfahrbahnen.Die Labelklassen der Rollwiderstands- und Nassbremswerte der im November 2012 eingeführten Reifenlabel wurden neu geordnet und die Geräuscheinstufung wird nun mit der Dezibel-Angabe und den Buchstaben A,B oder C klassifiziert. Endverbraucher können sich zusätzlich die individuellen Reifendaten über einen QR-Code aus einer EU-Datenbank herunterladen.

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Was muss ich zur Anmeldung meines Kfz mitbringen?

Für eine NEUANMELDUNG sind zur Zulassungsstelle mitzubringen:

  • Typenschein
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Versicherungsbestätigung
  • Ausweis

Für einen FAHRZEUGWECHSEL sind zusätzlich notwendig:

  • Typenschein des alten Fahrzeuges
  • Zulassungsscheine des alten Fahrzeuges
  • evt. Prüfbericht
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Die §57a-Begutachtung ("Pickerl")

„Pickerl“-Überprüfung

In welchen Abständen muss mein Fahrzeug begutachtet werden?
In Österreich gilt die 3-2-1 Regelung: bei Pkw/Kombi und Anhänger bis 3,5t Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach Erstanmeldung, die zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren und dann jährlich vorgeschrieben.

Der Termin richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung. Im Zeitraum von einem Monat vor bis zu vier Kalendermonate nach dem auf der Plakette angegebenen Monat muss man die §57a-Begutachtung vornehmen lassen.

Seit Mai 2018 gilt eine verlängerte Vorfrist von 3 Monaten für folgende Fahrzeuge:

– Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
– Lkw auch unter 3,5 t hzG (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
– Omnibusse (Fahrzeugklassen M2 und M3)
– Anhänger über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4)
– Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h

Die Begutachtung muss also im gelochten Kalendermonat selbst und in den drei vorangegangenen Kalendermonaten durchgeführt werden.

Historische Fahrzeuge haben eine zweijährige und alle anderen Fahrzeuge eine jährliche Überprüfung.

Was wird überprüft?
– Ausrüstung
– Beleuchtungs- und Warneinrichtungen
– Sicherheitseinrichtungen
– Fahrgestell und Karosserie
– Reifen und Räder
– Motor
– Bremsen

Quelle: ÖAMTC

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